§ 1 Name, Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Sport- und Kulturverein Erligheim e.V.“. Er hat den Sitz in 74391 Erligheim und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Besigheim eingetragen.
(2) Die Farben des Vereins sind Weiß-Blau.
(3) Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes und dessen Mitgliedsverbänden, deren Sportarten im Verein betrieben werden, und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
(1) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports und Kultur allgemein, insbesondere den Fußball-, Turn- und Breitensport. Er wird verwirklicht durch: - Abhalten von geordneten Sport-, Turn und Spielübungen,- Durchführen von Sportveranstaltungen, Vorträgen und Kursen,- Ausbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.
(4) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen. Es darf keine Person durch Angaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
(7) Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus: - ordentlichen Mitgliedern- fördernden Mitgliedern- Ehrenmitgliedern
(2) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Bei Minderjährigen bedarf es der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.
(3) Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und dem Verein angehören will, ohne sich sportlich zu betätigen.
(4) Die Ernennung eines Ehrenmitglieds erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.
(5) Über einen Aufnahmeantrag entscheidet allein der Vorstand. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages besteht keine Einspruchsmöglichkeit.
(6) Mit der Bestätigung des Aufnahmeantrages durch die Vorstandschaft beginnt die Mitgliedschaft. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an sämtlichen Veranstaltungen teilzunehmen.
(7) Jedes Mitglied verpflichtet sich durch den Beitritt zur Anerkennung der Satzungen des Vereins und derjenigen Verbände, denen der Verein selbst als Mitglied angehört.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zum Jahresende mitzuteilen; er muss bis spätestens 30. September vorliegen. Bei Jugendlichen bedarf es der schriftlichen Erklärung des gesetzlichen Vertreters.
(3) Durch einfachen Mehrheitsbeschluss des Vorstandes, von dem mindestens 2/3 anwesen sein müssen, kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere bei:
- erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
- schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins,
- unehrenhaften Verhaltens innerhalb und außerhalb des Vereins,
- Nichtzahlung des Beitrages nach zweimaliger schriftlicher Mahnung.
(4) Vor der Entscheidung hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich innerhalb von 10 Tagen schriftlich zu äußern. Die Entscheidung über den Ausschluss muss schriftlich begründet werden und ist dem Mitglied mit eingeschriebenen Brief zuzustellen.
(5) Gegen die Entscheidung des Vorstandes steht dem Mitglied innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung nur das Recht auf Berufung bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu; bis dahin ruht die Mitgliedschaft mit allen Rechten und Pflichten. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
§ 5 Beiträge
(1) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
(2) Der Beitrag ist jährlich fällig.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind: a) der Vorstand, b) die Mitgliederversammlung, c) die Abteilungsausschüsse.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus: a) dem Vorsitzenden, b) dem stellvertretenden Vorsitzenden, c) dem Schriftführer, d) dem Kassier, e) dem Wirtschaftswart, f) den Leitern der Abteilungen ,g) den 4 Beisitzern.
(2) Die Wahl des Vorstandes erfolgt mit Ausnahme der jeweiligen Abteilungsleiter durch die Mitgliederversammlung.
(3) Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Abweichungen hiervon kann die Mitgliederversammlung beschließen.
(4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung; insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens.
(5) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
- der erste Vorsitzende
- der stellvertretende Vorsitzende
- der Kassier.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
(6) Der Vorstand ist vom 1. Vorsitzenden einzuberufen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 6 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu fertigen, das vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
(7) Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen. Er kann hierzu verbindliche Anordnungen erlassen.
(8) Scheidet während des Geschäftsjahres ein von der Mitgliederversammlung gewähltes Vorstandsmitglied aus, so wird es kommissarisch durch den Vorstand ersetzt. Bei Ausscheiden des 1. Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden oder des Kassiers ist jedoch unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die entsprechende Nachwahlen durchzuführen hat.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt. Sie muss im „Amtlichen Bekanntmachungsorgan der Gemeinde Erligheim“ unter Angabe der Tagesordnung spätestens 2 Wochen vor Versammlungstermin bekannt gegeben werden.
(2) Stimmrecht besitzen nur ordentliche und fördernde Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
(3) Gewählt können alle ordentliche, fördernden und Ehrenmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(4) Die Mitgliederversammlung wird von 1. Vorsitzenden des Vereins, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Im Ausnahmefall kann der noch im Amt tätige Vorstand ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung betrauen.
(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche Abstimmung erfolgt nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt. Eine geheime Abstimmung muss erfolgen, wenn dies 1/3 der anwesenden Mitglieder verlangt.
(6) Beschlüsse über Satzungsänderungen des Vereins bedürfen einer 3/4 – Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(7) Bleibt die Wahl einer neuen Vorstandschaft nach Ablauf der Amtszeit erfolglos, so muss innerhalb von 3 Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit dem einzigen Tagesordnungspunkt „Neuwahlen“ anberaumt werden. Bis dahin führen die bisherigen Vorstandsmitglieder kommissarisch das Amt weiter. Sind bei der Wahl die Ämter des § 7 Nr. 1 a-e besetzt worden, lediglich die 4 Beisitzer konnten nicht besetzt werden, ist die Durchführung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung nicht erforderlich. Die Leiter der Abteilungen werden in der Mitgliederversammlung nicht gewählt.
§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn
a) der Vorstand die Einberufung mit Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse für erforderlich hält,
b) der erste Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende oder der Kassier als gerichtliche oder außergerichtliche Vertreter des Vereins (§ 26 BGB) vorzeitig von ihrem Amt zurücktreten.
(2) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend. Der Vorstand kann beschließen, dass im Einzelfalle die Einberufung kurzfristig durch die örtliche Tagespresse erfolgen kann; § 8 Abs. 1 ist insoweit nicht anwendbar.
(3) Die Durchführung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung kann von Mitgliedern entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (§ 37 BGB) verlangt werden.
§ 10 Protokollierung von Beschlüssen
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist unter Angabe von Ort, Zeit, Tagesordnungspunkt und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist von 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dessen Stellvertreter bzw. durch den Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.
§ 11 Kassenprüfer
Die Kontrolle der Rechnungsführung obliegt den von der Mitgliederversammlung dazu bestellten 2 Kassenprüfern. Die Kassenprüfung hat jährlich vor Durchführung der ordentlichen Mitgliederversammlung stattzufinden. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassiers. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.
§ 12 Ehrenmitglieder
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitglieder ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf einer 2/3 – Mehrheit der anwesenden Mitglieder bei der ordentlichen Mitgliederversammlung.
§ 13 Abteilungen
(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Vorstandes gegründet.
(2) Jede Abteilung wird von einem Ausschuss geleitet, dessen Zusammensetzung sich nach den jeweiligen Bedürfnissen richtet. Zwingend erforderlich ist das Vorhandensein eines
a) Abteilungsleiters
b) Stellvertretenden Abteilungsleiters
c) Schriftführers
d) Kassiers
e) Jugendwarts
Darüber hinaus können weitere Mitarbeiter dem Ausschuss angehören, denen feste Aufgaben übertragen werden.
(3) Jede Abteilung hat sich eine Geschäftsordnung zu geben; darin ist die - Organisation- Recht- und Verfahrensordnung- Wahlen- Kassenprüfung- Einberufung von Versammlungen festzulegen.
(4) Die Abteilungsleiter bzw. im Verhinderungsfalle deren Stellvertreter sind ordentliche Mitglieder des Vorstandes.
(5) Der Abteilungsausschuss ist gegenüber dem Vorstand des Vereins verantwortlich und auf Verlangen zur Berichterstattung verpflichtet.
(6) Die Interessen des gesamten Vereins sind grundsätzlich vorrangig vor Sonderinteressen der Abteilungen.
(7) Die Abteilungen sind berechtigt, eigene Kassen zu führen.
(8) Der 1. Vorsitzende und dessen Stellvertreter haben zu jeder Zeit das Recht
- die Kassenbücher und Protokolle einzusehen,
- an Sitzungen und der Abteilungsversammlung teilzunehmen.
(9) Abteilungsversammlungen sind im Hinblick auf die Durchführung der Wahlen nach den Grundsätzen des § 8 der Satzung durchzuführen.
(10) Die Abteilungen sind berechtigt, Abteilungsbeiträge zu erheben. Die festgesetzten Beträgen müssen vom Vorstand im Hinblick auf die soziale Ausgewogenheit genehmigt werden; dies gilt auch bei Veränderungen der Beitragshöhe.
(11) Wird bei einer Abteilungsversammlung kein Ausschuss gewählt, muss innerhalb von 2 Monaten eine neue Abteilungsversammlung einberufen werden. Bis dahin bestimmt der bestehende Ausschuss die kommissarische Leitung. Führt auch die neuerliche außerordentliche Abteilungsversammlung zu keinem funktionsfähigen Ausschuss, kann der Vorstand einen kommissarischen Ausschuss bestellen oder die Auflösung der Abteilung beschließen.
(12) Die Ausschüsse dürfen keine Dauerschuldverhältnisse und keine rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen eingehen, die über dem jeweiligen Kassenstand zum Zeitpunkt des Vertrags- oder Kaufabschlusses liegen. Es muss in jedem Falle gewährleistet sein, dass die bereits eingegangenen kurz- oder langfristigen Verpflichtungen während des laufenden Rechnungsjahres erfüllt werden.
(13) Die Kostenregulierung der Verbandsbeiträge, Versicherungen, Gemeindeabgaben entscheidet im Einzelfalle jeweils der Vorstand.
(14) Die Ausschüsse sind an die Beschlüsse des Vorstandes gebunden.
§ 14 Ehrenordnung
Der Vorstand hat eine Ehrenordnung zu beschließen. Hierin soll festgelegt werden, in welcher Form Verdienste, sportliche Leistungen oder langjährige Mitgliedschaft im Verein gewürdigt werden.
§ 15 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnungspunkt die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluss über die Auflösung bedarf einer 3/4 – Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
(2) Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung 2 Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Das nach Bezahlung der Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen ist mit Zustimmung des Finanzamtes auf die Gemeinde Erligheim zu übertragen.
(3) Löst sich eine Abteilung vom SKV los, so kann auf Beschluss des Vorstandes das dieser Abteilung befindliche Barvermögen der ausscheidenden Abteilung überlassen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Abteilung danach selbständig demselben Zwecke dient wie der SKV.
§ 16 Inkrafttreten der Satzung
Vorstehende Satzung wurde in der ordentlichen Mitgliederversammlung am 24.02.1989 beschlossen. Sie tritt an die Stelle der bisherigen Satzung und wird mit Eintrag in das Vereinsregister rechtmäßig
Erligheim, den 24. Februar 1989
