E H R E N O R D N U N G
§
1
Entsprechend § 14 der geltenden Satzung können Mitglieder geehrt werden.
Sie haben dann einen Rechtsanspruch auf die Ehrung, wenn eine der
Voraussetzungen nach § 6 der Ehrenordung erfüllt ist.
§
2 Die
Ehrung hat in angemessenem Rahmen zu erfolgen; hierzu zählen
insbesonders die Jahreshauptversammlung und die Jahresfeier. Die
Entscheidung trifft der Vorstand.
§
3 Im
laufenden Rechnungsjahr kann ein Mitglied nur einmal geehrt werden.
§
4 Die
Ehrung ist an keine Altersgrenze gebunden.
§
5 Der
Antrag auf Durchführung einer Ehrung kann von jedem Mitglied, den
Ausschüssen oder vom Vorstand gestellt werden. Über den Antrag und die
Art der Ehrung entscheidet mit Ausnahme von § 6 Abs. B der Vorstand mit
einfacher Mehrheit. Es besteht kein Einspruchsrecht.
§
6 Ehrungen
sind in folgenden Fällen vorzunehmen:
A)
Mitgliedschaft
aa) bei 20 Jahren
Vereinszugehörigkeit Ehrennadel in Silber
bb) bei 30 Jahren
Vereinszugehörigkeit Ehrennadel in Gold
cc)
bei 40 Jahren Vereinszugehörigkeit
Ehrenbrief
Die Vereinszugehörigkeit rechnet ab dem Jahr, in dem das 18. Lebensjahr
vollendet wurde.
B)
Ehrenmitgliedschaft
Auf Grund
langjähriger Mitgliedschaft und bei engagierten Eintreten für den SKV
kann der Vorstand die Ernennung zum Ehrenmitglied vorschlagen; es bedarf
hierzu eines Vorstandsbeschlusses mit einfacher Mehrheit. Die
Entscheidung trifft entsprechend § 3 Abs. 4 der geltenden Satzung die
Jahreshauptversammlung.
C)
Sportliche Verdienste
Für herausragende
sportliche Leistungen bei Meisterschaften auf Bezirks-, Landes- oder
Bundesebene kann eine Ehrenurkunde verliehen werden.
D)
Funktionärstätigkeit
Für mindestens
10-jährige ehrenamtliche Funktionärstätigkeit für den SKV wird eine
Ehrenurkunde verliehen.
§
7 Der
Vorstand des SKV hat dafür Sorge zu tragen, dass Anträge auf Ehrungen
durch die jeweiligen Fachverbände rechtzeitig beantragt werden.
Vorstehende
Ehrenordnung wurde durch den Vorstand am 31.01.1989 beschlossen. Sie ist
als Anlage der Vereinssatzung beigefügt.
Erligheim, den 31.
Januar 1989
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