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S A T Z U N G
§
1 Name, Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Sport- und Kulturverein Erligheim
e.V.“. Er hat den Sitz in 74391 Erligheim und ist im Vereinsregister des
Amtsgerichts Besigheim eingetragen.
(2) Die Farben des Vereins sind Weiß-Blau.
(3) Der Verein ist Mitglied des Württembergischen
Landessportbundes und dessen Mitgliedsverbänden, deren Sportarten im
Verein betrieben werden, und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§
2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
(1) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports und
Kultur allgemein, insbesondere den Fußball-, Turn- und Breitensport. Er
wird verwirklicht durch:
-
Abhalten von geordneten Sport-, Turn und Spielübungen,
-
Durchführen von Sportveranstaltungen, Vorträgen und Kursen,
-
Ausbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf
dem Gebiet des Sports.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Interessen.
(4) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen. Es darf
keine Person durch Angaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
(7) Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich.
§
3 Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus:
-
ordentlichen Mitgliedern
-
fördernden Mitgliedern
-
Ehrenmitgliedern
(2) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Bei
Minderjährigen bedarf es der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.
(3) Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die
das 18. Lebensjahr vollendet hat und dem Verein angehören will, ohne
sich sportlich zu betätigen.
(4) Die Ernennung eines Ehrenmitglieds erfolgt auf Vorschlag des
Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.
(5) Über einen Aufnahmeantrag entscheidet allein der Vorstand.
Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages besteht keine
Einspruchsmöglichkeit.
(6) Mit der Bestätigung des Aufnahmeantrages durch die
Vorstandschaft beginnt die Mitgliedschaft. Die Mitglieder sind
berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an sämtlichen Veranstaltungen
teilzunehmen.
(7) Jedes Mitglied verpflichtet sich durch den Beitritt zur
Anerkennung der Satzungen des Vereins und derjenigen Verbände, denen der
Verein selbst als Mitglied angehört.
§
4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zum
Jahresende mitzuteilen; er muss bis spätestens 30. September vorliegen.
Bei Jugendlichen bedarf es der schriftlichen Erklärung des gesetzlichen
Vertreters.
(3) Durch einfachen Mehrheitsbeschluss des Vorstandes, von dem
mindestens 2/3 anwesen sein müssen, kann ein Mitglied aus dem Verein
ausgeschlossen werden, insbesondere bei:
-
erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
-
schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins,
-
unehrenhaften Verhaltens innerhalb und außerhalb des Vereins,
-
Nichtzahlung des Beitrages nach zweimaliger schriftlicher Mahnung.
(4) Vor der Entscheidung hat der Vorstand dem Mitglied
Gelegenheit zu geben, sich innerhalb von 10 Tagen schriftlich zu äußern.
Die Entscheidung über den Ausschluss muss schriftlich begründet werden
und ist dem Mitglied mit eingeschriebenen Brief zuzustellen.
(5) Gegen die Entscheidung des Vorstandes steht dem Mitglied
innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung nur das Recht auf Berufung bei
der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu; bis dahin ruht die
Mitgliedschaft mit allen Rechten und Pflichten. Die
Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
§
5 Beiträge
(1) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die
Mitgliederversammlung festgelegt.
(2) Der Beitrag ist jährlich fällig.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
§
6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a)
der Vorstand,
b)
die Mitgliederversammlung,
c)
die Abteilungsausschüsse.
§
7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
a)
dem Vorsitzenden,
b)
dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c)
dem Schriftführer,
d)
dem Kassier,
e)
dem Wirtschaftswart,
f)
den Leitern der Abteilungen,
g)
den 4 Beisitzern.
(2) Die Wahl des Vorstandes erfolgt mit Ausnahme der jeweiligen
Abteilungsleiter durch die Mitgliederversammlung.
(3) Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von 3 Jahren
gewählt. Abweichungen hiervon kann die Mitgliederversammlung
beschließen.
(4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der
Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung; insbesondere
obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens.
(5) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
-
der erste Vorsitzende
-
der stellvertretende Vorsitzende
-
der Kassier.
Der
Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten
Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
(6) Der Vorstand ist vom 1. Vorsitzenden einzuberufen. Er ist
beschlussfähig, wenn mindestens 6 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die
Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit
gilt der gestellte Antrag als abgelehnt. Über die Vorstandssitzungen ist
ein Protokoll zu fertigen, das vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer
zu unterzeichnen ist.
(7) Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der
Abteilungen. Er kann hierzu verbindliche Anordnungen erlassen.
(8) Scheidet während des Geschäftsjahres ein von der
Mitgliederversammlung gewähltes Vorstandsmitglied aus, so wird es
kommissarisch durch den Vorstand ersetzt. Bei Ausscheiden des 1.
Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden oder des Kassiers ist
jedoch unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen, die entsprechende Nachwahlen durchzuführen hat.
§
8 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich
im ersten Quartal statt. Sie muss im „Amtlichen Bekanntmachungsorgan der
Gemeinde Erligheim“ unter Angabe der Tagesordnung spätestens 2 Wochen
vor Versammlungstermin bekannt gegeben werden.
(2) Stimmrecht besitzen nur ordentliche und fördernde Mitglieder,
die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die Ehrenmitglieder. Das
Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
(3) Gewählt können alle ordentliche, fördernden und
Ehrenmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(4) Die Mitgliederversammlung wird von 1. Vorsitzenden des
Vereins, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden
geleitet. Im Ausnahmefall kann der noch im Amt tätige Vorstand ein
anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung betrauen.
(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl
der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit
einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht
abgegebene Stimmen. Schriftliche Abstimmung erfolgt nur, wenn 1/3 der
anwesenden Mitglieder dies verlangt. Eine geheime Abstimmung muss
erfolgen, wenn dies 1/3 der anwesenden Mitglieder verlangt.
(6) Beschlüsse über Satzungsänderungen des Vereins bedürfen einer
3/4 – Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(7) Bleibt die Wahl einer neuen Vorstandschaft nach Ablauf der
Amtszeit erfolglos, so muss innerhalb von 3 Monaten eine
außerordentliche Mitgliederversammlung mit dem einzigen
Tagesordnungspunkt „Neuwahlen“ anberaumt werden. Bis dahin führen die
bisherigen Vorstandsmitglieder kommissarisch das Amt weiter. Sind bei
der Wahl die Ämter des § 7 Nr. 1 a-e besetzt worden, lediglich die 4
Beisitzer konnten nicht besetzt werden, ist die Durchführung einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung nicht erforderlich. Die Leiter
der Abteilungen werden in der Mitgliederversammlung nicht gewählt.
§
9 Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt,
wenn
a)
der Vorstand die Einberufung mit Rücksicht auf außergewöhnliche
Ereignisse für erforderlich hält,
b)
der erste Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende oder der Kassier
als gerichtliche oder außergerichtliche Vertreter des Vereins (§ 26 BGB)
vorzeitig von ihrem Amt zurücktreten.
(2) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die
Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
Der Vorstand kann beschließen, dass im Einzelfalle die Einberufung
kurzfristig durch die örtliche Tagespresse erfolgen kann; § 8 Abs. 1 ist
insoweit nicht anwendbar.
(3) Die Durchführung einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung kann von Mitgliedern entsprechend den gesetzlichen
Bestimmungen (§ 37 BGB) verlangt werden.
§
10 Protokollierung von Beschlüssen
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des
Vorstandes ist unter Angabe von Ort, Zeit, Tagesordnungspunkt und
Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift zu fertigen. Die
Niederschrift ist von 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dessen
Stellvertreter bzw. durch den Versammlungsleiter und dem Schriftführer
zu unterschreiben.
§
11 Kassenprüfer
Die Kontrolle der Rechnungsführung obliegt den von der
Mitgliederversammlung dazu bestellten 2 Kassenprüfern. Die Kassenprüfung
hat jährlich vor Durchführung der ordentlichen Mitgliederversammlung
stattzufinden. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung
einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der
Kassengeschäfte die Entlastung des Kassiers. Die Kassenprüfer dürfen dem
Vorstand nicht angehören.
§
12 Ehrenmitglieder
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht
haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitglieder ernannt
werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit; sie
bedarf einer 2/3 – Mehrheit der anwesenden Mitglieder bei der
ordentlichen Mitgliederversammlung.
§
13 Abteilungen
(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen
oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Vorstandes gegründet.
(2) Jede Abteilung wird von einem Ausschuss geleitet, dessen
Zusammensetzung sich nach den jeweiligen Bedürfnissen richtet. Zwingend
erforderlich ist das Vorhandensein eines
a)
Abteilungsleiters
b)
Stellvertretenden Abteilungsleiters
c)
Schriftführers
d)
Kassiers
e)
Jugendwarts
Darüber hinaus können weitere Mitarbeiter dem Ausschuss angehören, denen
feste Aufgaben übertragen werden.
(3) Jede Abteilung hat sich eine Geschäftsordnung zu geben; darin
ist die
-
Organisation
-
Recht- und Verfahrensordnung
-
Wahlen
-
Kassenprüfung
-
Einberufung von Versammlungen
festzulegen.
(4) Die Abteilungsleiter bzw. im Verhinderungsfalle deren
Stellvertreter sind ordentliche Mitglieder des Vorstandes.
(5) Der Abteilungsausschuss ist gegenüber dem Vorstand des
Vereins verantwortlich und auf Verlangen zur Berichterstattung
verpflichtet.
(6) Die Interessen des gesamten Vereins sind grundsätzlich
vorrangig vor Sonderinteressen der Abteilungen.
(7) Die Abteilungen sind berechtigt, eigene Kassen zu führen.
(8) Der 1. Vorsitzende und dessen Stellvertreter haben zu jeder
Zeit das Recht
-
die Kassenbücher und Protokolle einzusehen,
- an
Sitzungen und der Abteilungsversammlung teilzunehmen.
(9) Abteilungsversammlungen sind im Hinblick auf die Durchführung
der Wahlen nach den Grundsätzen des § 8 der Satzung durchzuführen.
(10) Die Abteilungen sind berechtigt, Abteilungsbeiträge zu
erheben. Die festgesetzten Beträgen müssen vom Vorstand im Hinblick auf
die soziale Ausgewogenheit genehmigt werden; dies gilt auch bei
Veränderungen der Beitragshöhe.
(11) Wird bei einer Abteilungsversammlung kein Ausschuss gewählt,
muss innerhalb von 2 Monaten eine neue Abteilungsversammlung einberufen
werden. Bis dahin bestimmt der bestehende Ausschuss die kommissarische
Leitung. Führt auch die neuerliche außerordentliche
Abteilungsversammlung zu keinem funktionsfähigen Ausschuss, kann der
Vorstand einen kommissarischen Ausschuss bestellen oder die Auflösung
der Abteilung beschließen.
(12) Die Ausschüsse dürfen keine Dauerschuldverhältnisse und keine
rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen eingehen, die über dem jeweiligen
Kassenstand zum Zeitpunkt des Vertrags- oder Kaufabschlusses liegen. Es
muss in jedem Falle gewährleistet sein, dass die bereits eingegangenen
kurz- oder langfristigen Verpflichtungen während des laufenden
Rechnungsjahres erfüllt werden.
(13) Die Kostenregulierung der Verbandsbeiträge, Versicherungen,
Gemeindeabgaben entscheidet im Einzelfalle jeweils der Vorstand.
(14) Die Ausschüsse sind an die Beschlüsse des Vorstandes gebunden.
§
14 Ehrenordnung
Der Vorstand hat eine Ehrenordnung zu beschließen. Hierin
soll festgelegt werden, in welcher Form Verdienste, sportliche
Leistungen oder langjährige Mitgliedschaft im Verein gewürdigt werden.
§
15 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer
Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnungspunkt
die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern
angekündigt ist. Der Beschluss über die Auflösung bedarf einer 3/4 –
Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
(2) Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung
2 Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Das
nach Bezahlung der Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen ist mit
Zustimmung des Finanzamtes auf die Gemeinde Erligheim zu übertragen.
(3) Löst sich eine Abteilung vom SKV los, so kann auf Beschluss
des Vorstandes das dieser Abteilung befindliche Barvermögen der
ausscheidenden Abteilung überlassen werden. Dies gilt insbesondere dann,
wenn die Abteilung danach selbständig demselben Zwecke dient wie der
SKV.
§
16 Inkrafttreten der Satzung
Vorstehende Satzung wurde in der ordentlichen
Mitgliederversammlung am 24.02.1989 beschlossen. Sie tritt an die Stelle
der bisherigen Satzung und wird mit Eintrag in das Vereinsregister
rechtmäßig
Erligheim, den 24. Februar 1989
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